Fahrzeugbeleuchtung

Anforderungen im Straßenverkehr

Der Straßenverkehr stellt hohe Anforderungen an seine Teilnehmer. Der Mensch muß schnell reagieren. Die Mechanik muß lange funktionieren. Die Elektronik darf nicht ausfallen. Dabei sollen Mitmenschen möglichst wenig gestört werden. Die Umwelt soll kleinstmöglichst belastet werden. Und der Preis der Fahrzeuge soll so günstig sein, daß sich jeder die Mobilität leisten kann.

Etliche dieser Forderungen stehen im Konflikt miteinander. Daher müssen Kompromisse gefunden werden, die für einen möglichst reibungslosen Ablauf des Verkehrsgeschehens sorgen und die Teilnehmer nicht mehr als nötig belasten und einschränken. Die heutigen Gesetze und Regelungen gewährleisten die Sicherheit im Straßenverkehr. Im Zusammenwirken mit den Zulassungsstellen, den Technischen Überwachungsvereinen und weiteren Einrichtungen wird dafür gesorgt, daß während der gesamten Betriebsdauer eines Fahrzeuges die Sicherheit erhalten bleibt.

Dafür müssen Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, gewisse Forderungen erfüllen.

ECE-Regelungen

Fahrzeuge, die in Europa zugelassen werden, müssen den europäischen Gesetzen entsprechen. Diese stützen sich auf die ECE-Regelungen. In diesen Regelungen sind die technischen Eigenschaften wichtiger Fahrzeugkomponenten festgelegt. Dadurch wird für alle Fahrzeuge, die zum europäischen Straßenverkehr zugelassen werden, ein einheitlicher Mindeststandard gewährleistet.

Fahrzeugtypen

Die ECE-Regelungen unterteilen die Fahrzeuge in verschiedene Fahrzeugtypen. Diese Unterteilung ist in der Regelung ECE-R 78 festgeschrieben.

Anbauvorschriften

Die Regelung ECE-R 48 legt fest, welche lichttechnischen Einrichtungen an den verschiedenen Fahrzeugtypen vorhanden sein müssen. Auch die genaue Anzahl, beziehungsweise Minimal- und Maximalbestückung, sowie die Anbauorte sind festgelegt.

Aktuelle Regelungen

Zu beachten ist, daß das vorliegende Dokument kein Gesetzestext ist. Es wird lediglich teilweise aus den entsprechenden Regelungen und Gesetzen zitiert. Für verbindliche Aussagen sind die gesetzlichen Regelungen oder amtlichen Übersetzungen von diesen zu Rate zu ziehen. Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben wird keine Gewährleistung übernommen.

Die aktuellen ECE-Regelungen werden auf den Internet-Seiten der UN veröffentlicht. Dort können sie von jedem frei eingesehen werden.

Vertragsparteien der ECE-Regelungen

Etliche Staaten beteiligen sich an der Fortentwicklung der ECE-Regelungen, denn neue Technologien der Fahrzeugtechnik erfordern fortlaufend eine Anpassung der Regelungen. Weitere Staaten erkennen die Regelungen an und prüfen auf deren Grundlage Fahrzeuge und Fahrzeugteile. Eine positive Prüfung stellt die Grundlage der Zulassung des Fahrzeugteils oder Fahrzeugs zum Straßenverkehr dar. Das Fahrzeug ist dann für alle Staaten, die Vertragspartner sind, zugelassen.

Auf dem geprüften Teil wird vermerkt, in welchem Land die Prüfung beziehungsweise Zulassung erfolgte. Zu erkennen ist dies am Prüfzeichen des Vertragspartners, das in einem Kreis auf dem Fahrzeugteil angebracht ist. Die Prüfstelle für lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen arbeitet mit dem Kraftfahrt - Bundesamt in Flensburg zusammen. Hier geprüfte Fahrzeugteile erhalten das Prüfzeichen E1.

Die folgende Übersicht ist nicht vollständig, sondern besteht aus willkürllich ausgewählten Partnern. Eine Liste aller Vertragsparteien findet sich im allgemeinen Teil der aktuellen ECE-Regelung.

Vertragsparteien des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Anbauteile.

Prüfzeichen Vertragspartei
E1 Deutschland
E2 Frankreich
E3 Italien
E4 Niederlande
E5 Schweden
E6 Belgien
E7 Ungarn
E8 Tschechische Republik
E9 Spanien
E10 Jugoslawien
E11 Vereinigtes Königreich
E12 Österreich
E13 Luxemburg
E14 Schweiz
E43 Japan
E45 Australien
E47 Südafrika
E48 Neuseeland
Lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen

Die Fahrzeugbeleuchtung dient verschiedensten Zwecken. Die Scheinwerfer erhellen bei Nacht den Fahrweg, und dienen zur Orientierung des Fahrers. Die Leuchten hingegen dienen anderen Verkehrsteilnehmern zur Orientierung. Sie informieren die anderen Verkehrsteilnehmer über die Position (zum Beispiel mit den Rückleuchten) und die Bewegungsänderung (Zum Beispiel mit den Bremsleuchten) des Fahrzeugs.

Für Kraftfahrzeuge werden die Beleuchtungseinrichtungen in den ECE-Regelungen festgeschrieben und sind international gültig. Bei Fahrrädern gelten zur Zeit noch nationale Regelungen. Hier ist die Prüfstelle für lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen Ihre Prüfstelle und bei Fragen ein Ansprechpartner. Die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern sind in der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung), Paragraph 67, aufgeführt.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über etliche lichttechnischen Einrichtungen an Fahrzeugen. Die Leuchtmittel und weitere Leuchten (unter anderem für Zweiräder) sind in weiteren ECE-Regelungen beschrieben.

Deutsche Bezeichnung Englische Bezeichnung Paragraph in STVZO ECE- Regelung Farbe

Kenn- buchstabe

Licht- stärke
Schlußleuchten, hintere Umriß-leuchten rear position lamps, presence light, tail light [§53(1)] ECE-R 7 rot R 4-12 (17) cd
Nebelschluß- leuchten rear fog lamps [§53d] ECE-R 38 rot F 150-300 cd
Rückstrahler retroreflecting devices [§53] ECE-R 3 rot, gelb oder weiß IA, IB, IIIA, IVA  
Kennzeichen-beleuchtung rear registration plate lamp, licene plate lamps   ECE-R 4 farblos L min. 2,5 cd/m²
Parkleuchten parking lamps [§51c] ECE-R 77 nach vorne weiß, nach hinten rot R nach vorne 2-60 cd, nach hinten 2-30 cd
Seiten- markierungs-leuchten side marker lamps [§51a(6)] ECE-R 91 gelb SM1, SM2 4-25 cd, 0,6-25 cd
Spurhalte-leuchten   [§51]        
Umrißleuchten end-outline marker lamps [§51b] ECE-R 7 nach vorne weiß, nach hinten rot R  
Begrenzungs-leuchten, vordere Umrißleuchten front position lamps [§51] ECE-R 7 weiß A 4-60 (84) cd
Türsicherungs-leuchten   [§52(8)]   rot  
Bremsleuchten stop lamps, stop light [§53(2)] ECE-R 7 rot S (1|2|3)
S1: 60-185 (260) cd
S2 (Tag): 130-520 (728) cd
S2 (Nacht): 30-80 (112) cd
S3: 25-80 (110) cd
Fahrtrichtungs-anzeiger direction indicator, turn signal [§54,Nr. 3 zu §54] ECE-R 6 1,5 Hz ± 0,5 Hz, gelb 1, 1a, 1b, 2a, 2b, 3, 4, 5, 6, R (rechts), L (links), D (auch als Doppelleuchte einsetzbar)
1: 175-700 (980) cd
1a: 250-800 (1120) cd
1b: 400-860 (1200) cd
2a: 50-350 cd
2b (Tag): 175-700 (980) cd
2b (Nacht): 40-120 (168) cd
Rundumlicht (Blinklicht) special warning light [§52(3)] ECE-R 65 gelb oder blau A oder B, zusätzlich 1 oder 2  
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht head lamps, high beam, low beam [§50] (ECE-R 1, R 8, R 20), R 98, R 112, R113 weiß C (Abblendlicht), R (Fernlicht), PL (Kunststoff-Abschluß-scheibe), / (Abblendlicht nur alleine), S (Sealed Beam), H (Halogen), D (Xenon)  
Nebel-scheinwerfer front fog lamps [§52(1)] ECE-R 19 weiß oder hellgelb B, PL (Kunststoff-Abschluß-scheibe)  
Such- scheinwerfer   [§52(2)]   weiß    
Rückfahr-scheinwerfer reversing lamps, backup light [§52a] ECE-R 23 weiß AR  
Arbeits-scheinwerfer            
Tagfahr- leuchten daytime running lamps   ECE-R 87 weiß RL 400-800 cd
Vorgeschriebene Farben im Straßenverkehr

Als Farbraum im Straßenverkehr wird der CIE-Farbraum (das Normvalenzsystem CIE 1931) benutzt. Die zu benutzenden Farben entstammen jeweils einem Farbbereich, der mit Hilfe der Normfarbwertanteile (x, y) festgelegt ist.

Bei mit monochromen Leuchtdioden bestückten Leuchten liegt der Farbort auf dem Spektralfarbenzug der Farbtafel. Bei mit Glühlampen bestückten Leuchten hingegen kann der Farbort im gesamten Farbraum verteilt sein.

Die in den folgenden Tabellen angegebenen Werte in Nanometer sind nur ungefähre Angaben. Maßgeblich sind die Normfarbwertanteile.

rot
Farbwerte: y = 0,335
  z = 0,008
Spektralbereich: 610...700nm
gelb
Farbwerte: 0,398 = y = 0,429
  x + y = 0,993
Spektralbereich: 588...595nm
weiß

Weiß als Leuchten- oder Scheinwerferfarbe bedeutet, daß der Farbort des angestrahlten Gegenstandes nur unwesentlich verändert wird. Weiterhin sind in den ECE-Regelungen die Farbwerte mit den Normfarbwertanteilen nachzulesen.

farblos

Bei rückstrahlenden Elementen bedeutet farblos, daß der Farbort des einfallenden Lichtes nur unwesentlich verändert wird.

Begriffsbestimmungen
Mehrere Lichtquellen
Die maximalen Werte dürfen bei mehreren Lichtquellen (zum Beispiel ein LED-Array) das 1,4 fache des hier angegebenen Wertes erreichen. Dies gilt nicht für den Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 2a. Die so erlaubten Maximalwerte sind in der Spalte Lichtstärke in Klammern angegeben. Genauigkeit
Nachkommastellen werden aufgerundet. Dritte Bremsleuchte
Die Bremsleuchte der Kategorie S3 wird auch CHMS-Light (Center High Mounted Stop Light) genannt.
Literaturangaben
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften für Straßenfahrzeuge (EWG-Richtlinien) und Regelungen der Economic Commision for Europe für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (ECE-Regelungen)
Fahrzeugtechnik EWG/ECE
Grundwerk einschließlich 41. Ergänzungslieferung
Kirschbaum Verlag GmbH, Bonn Straßenverkehrsrecht
31. Auflage
C. H. Beck, München
ISBN 3 423 05015 2